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Notariatsrecht

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Zulässigkeit der Beurkundung ausländischer Rechtsgeschäfte

Rechtsgebiet:
Notariatsrecht
Stichworte:
Notariat, Notariatsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

An seinem Amtssitz darf1 der Schweizerische Notar ausländische Rechtsgeschäfte jeder Art öffentlich beurkunden2. Voraussetzung ist, dass er

  • Die zu beurkundenden Rechtshandlungen versteht und den Parteien erläutern kann;
  • Das anwendbare ausländische Recht insoweit kennt, als dies für die Formulierung der Zielvorgabe resp. Überprüdung des vorformulierten Textes3 auf seine Recht- und Zweckmässigkeit hin notwendig ist.

Weiter wird vorausgesetzt, dass die öffentliche Urkunde nach dem Recht des Bestimmungsortes als solche voraussichtlich anerkannt wird4.

Legende

1 Einzelne Notariatserlasse ermächtigen den Notaren, nur Rechtsgeschäfte beurkunden zu müssen, die eine persönliche und/oder sachliche Anknüpfung zu seinem Notariatskreis haben. Pekuniäre Interessen und das Streben nach interessanter Arbeit motiviert auch Amtsnotare zur Beurkundung von Geschäften ohne Binnenbeziehung.


2 Das Schweizerische Beurkundungsrecht differenziert zwischen amtlichen Beglaubigungen (Bestätigung der Übereinstimmung von Unterschriften, Kopien, Daten etc.) und öffentlichen Beurkundungen (schriftliches Festhalten von Willenserklärungen).


3 Vielfach wird der materielle Inhalt vom ausländischen Rechtsberater in vorformulierter, von Register- und Steuerbehörden geprüfter Version zur Verfügung gestellt; Reihenfolge:

  • Schweizerische Urkundeneinleitung
  • Ausländisches materielles Recht
  • Schweizerische Schlussfloskel

4 Die Willensbildung und Vorbereitung des Rechtsgeschäftes, namentlich auch der Anmeldungsbelege für die Registerbehörden beginnt im Heimatland; der Schweizerische Notar leistet meist nur einen klein Teil der langen Projekt-Kette; der Urkundenvollzug wird zumeist von den ausländischen Beratern der Parteien vorbereitet und erledigt, sodass sich der Schweizerische Notar damit nicht zu befassen hat. Er wird daher in aller Regel nicht nur keine Gewähr dafür übernehmen, dass seine Urkunde die beabsichtigten Rechtswirkungen entfaltet, sondern sich sogar durch Entlastungserklärungen (wegen der Staatshaftung) hievon freistellen lassen.

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