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Notariatsrecht

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Örtliche Zuständigkeit / zuständiger Notar

Rechtsgebiet:
Notariatsrecht
Stichworte:
Notariat, Notariatsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Wirkungskreise

Je nach Rechtsgeschäft können sich drei Wirkungskreis-Varianten ergeben, welche nachfolgend kurz erläutert werden:

Innerkantonale Zuständigkeit

Freiberufliches Notariat
  • Die Kantone bestimmen die Kreise, in welchen der Urkundsbeamte zuständig ist bzw. beurkunden darf
  • Freiberufler-Notare dürfen in den meisten Kantonen im ganzen Kantonsgebiet beurkunden
Amtsnotariat
  • Jeder Kanton bestimmt die Einteilung des Kantonsgebiets in Amtskreise selber
  • In kleineren Kantonen bildet das ganze Kantonsgebiet ein Amtskreis
  • Auch mittlere Kantone tendieren aus Administrativ- und Kosten-Gründen in Richtung Zentralisierung

Interkantonale Zuständigkeit

Rechtsgrundlage
  • SchlTzZGB 55 Abs. 1
Immobiliengeschäfte (sog. „A-Geschäfte“)
  • Exklusive Zuständigkeit des Notars am Belegenheitsorts des Grundstücks
Nichtimmobiliengeschäfte (sog. „B-Geschäfte“)
  • Anwendung des Freizügigkeitsprinzips
  • gesamtschweizerisch
  • jede Partei mit Wohnsitz in der Schweiz kann bei jedem Notar in der Schweiz ein sog. „B-Geschäft“ beurkunden lassen

Internationale Zuständigkeit

Auslandberührung
  • Ausländische Parteien und / oder ausländisches Recht
Vom Notar zu beachtende Punkte
  • Lex loci actus
    • =   Massgeblichkeit des Handlungsortes für die Form
  • Lex rei sitae
    • =   Formzwang am Ort der gelegenen Sache (Immobilien)
  • Personalstatut
    • =   Rechtsfähigkeitsbeurteilung nach der Staatsangehörigkeit bzw. nach dem Recht am Sitz oder Wohnsitz der betreffenden Partei
Selbstverantwortung des Notars
  • Jeder Notar muss selber verantworten, ob des ausländischen Rechts und einer Fremdsprache mächtig ist oder nicht
  • Im Zweifelsfall sollte er die öffentliche Beurkundung ablehnen oder die Parteien an einen diesbezüglich spezialisierten Berufskollegen verweisen 

Zwischenfazit

Gegenüber „Inländern“ besteht ein Tätigkeitszwang, was ein Tätigwerden des Notars in grenzüberschreitenden oder rein ausländischen Rechtsgeschäften nicht ausschliesst.

Verletzung örtliche Zuständigkeit

Eine Zuständigkeitsverletzung führt zur Nichtigkeit der öffentlichen Urkunde.

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