Einleitung
Der Notar kann eine öffentliche Beurkundung (Willenserklärung) oder die Erstellung einer Urkunde (Tatbestandsfeststellung) vornehmen, wenn er zuständig ist. Die Zuständigkeit wird einerseits gebietsmässig bzw. örtlich durch die Notariats-Organisation der Kantone und anderseits sachlich eine öffentliche Beurkundung bzw. Urkunde erfolgen muss (obligatorisch) oder kann (fakultativ). Wie in der Zivilprozesslehre für die Gerichtszuständigkeit wird auch bei den Notariaten als Institutionen der sog. „freiwilligen Gerichtsbarkeit“ unterschieden in: