Einleitung
Als unvereinbar gelten Konstellationen oder Sachverhalte, die sich mit der Ausübung der Notariatstätigkeit nicht vereinbaren lassen. Die Unvereinbarkeiten können sich auf Parteibeziehungen oder auf Gründe beziehen, die das Ansehen und die Würde des Notariats bzw. den Notar betreffen (u.E. eine Funktionshygiene).
Die Unvereinbarkeiten für das Freiberufliche Notariat und das Amtsnotariat können, müssen aber nicht identisch sein. Beim freiberuflichen Notariat sind die Beschränkungen regelmässig in den Autorisationserlassen geregelt. Für Amtsnotare gilt stets die Unvereinbarkeitsordnung gemäss Beamtenrecht bzw. öffentlichem Personalrecht. Die nachgenannten Unvereinbarkeitsgründe betreffen daher vor allem das freiberufliche Notariat: