Kurzdefinition
Die öffentliche Beurkundung ist das Festhalten von Willenserklärungen und Tatsachen der Parteien in einer besonderen Form durch den Notar.
ev. künftige Legaldefinition
„Eine öffentliche Beurkundung ist die Aufzeichnung rechtsgeschäftlicher oder prozessrechtlicher Erklärungen oder rechtserheblicher Tatsachen in einem Dokument durch eine dazu örtlich und sachlich zuständige Urkundsperson in einer vorgeschriebenen Form und in einem vorgeschriebenen Verfahren.“ (Entwurf revSchlTzZGB 55; siehe Einleitung)
Urkunden-Titel
- bei Willenserklärungen
- Öffentliche Beurkundung
- bei Tatsachenfeststellung
- Urkunde
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