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Notariatsrecht

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Übersicht Notariatswesen Schweiz

Rechtsgebiet:
Notariatsrecht
Stichworte:
Notariat, Notariatsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Kanton

Notariatssystem

Amtsnotariat

Freiberufliches Notariat

AG

Freiberufliches Notariat

 

Öffentliche Beurkundung Unterschriftenbeglaubigung: Urkundspersonen Gemeindeschreiber/innen Gemeindeamman (durch Beschluss des Gemeinderates) Mitglieder des Gemeinderates weitere Angestellte der Gemeinde

Öffentliche Beurkundung von Verträgen über Veräusserung oder Verpfändung von Liegenschaften / Eigentumsbeschränkungen: urkundsberechtigte Gemeindeschreiber der entspr. Gemeinde

AR

Mischform

Handelsregistersachen:
Handelsregisterführern
Ehegüter- und Erbrechtssachen:
Leiter Erbschaftsämter
Grundbuchsachen:
Grundbuchverwalter

Öffentliche Beurkundungen:
Anwälte (mit öffentlicher Registration als Urkundsperson)
Gemeindeschreiber (keine Grundbuchsachen)

AI

Mischform

Handelsregistersachen:
Handelsregisterführern
Ehegüter- und Erbrechtssachen:
Sachbearbeiter der Erbschaftsämter ((mit Zulassung der Standeskommission und fachliche Voraussetzung)

Öffentliche Beurkundungen:
Grundbuchverwalter
Urkundspersonen
Anwälte (mit Zulassung der Standeskommission, im Kanton AI wohnhaft)

BL

Freiberufliches Notariat

 

Notar*

BS

Freiberufliches Notariat

 

Notar*

BE

Freiberufliches Notariat

 

Notar*

FR

Freiberufliches Notariat

 

Notar (max. 42, wobei Notare, welche das 70. Altersjahr zurückgelegt haben, nicht mitgezählt werden.
Allte patentierten Notare müssen dem freiburgischen Notariatsverband angehören.

GE

Freiberufliches Notariat

 

Notar*

GL

Mischform

Öffentliche Beurkundung:
Grundbuchverwalter und Stv (Grundstückgeschäfte und Bürgschaftserklärungen)
Gemeindeschreibern und Stv
Amtliche Beglaubigungen:
Grundbuchverwalter und Stv (Grundstückgeschäfte und Bürgschaftserklärungen)
Gemeindeschreibern und Stv
Mitarbeitende von der Staatskanzlei und von den Gerichten bezeichnet
Überbeglaubigungen:
Mitarbeitende der Staatskanzlei

Öffentliche Beurkundung:
Anwälte (von der Anwaltskommission zu Urkundspersonen ernannt)
Amtliche Beglaubigungen:
Anwälte (von der Anwaltskommission zu Urkundspersonen ernannt)

GR

Mischform

Öffentliche Beurkundung:
Kreisnotar
Grundbuchverwalter (Rechtsgeschäfte betr. Grundstücke in seinem Grundstückkreis)

Öffentliche Beurkundung:
Patentierte Notare

JU

Freiberufliches Notariat

Notar

 

LU

Mischform

Amtliche Beglaubigung:
Beglaubigungsbeamte (amtliche Beglaubigung)
Protestbeamte (zur Aufnahme des Protestes beim Wechsel und Check)
[Grundbuchinspektor, Grundbuchverwalter, Grundbuchverwaltersubstitute sind NICHT befugt Grundstücke zu beurkunden]

Öffentliche Beurkundung:
Notare

NE

Freiberufliches Notariat

  Notar, falls die Zuständigkeit nicht in eine andere Behörde fällt

NW

Mischform

Öffentliche Beurkundung:
Landschreiber
Amtsnotar
Grundbuchverwalter
Handelsregister- und Güterrechtsregisterführer
Gemeindeschreiber
[Handelsregister- und Güterrechtsregsiterführer dürfen KEINE Rechtsgeschäfte beurkunden, nur beglaubigen]

Öffentliche Beurkundung:
im Kanton wohnenden frei praktizierende Anwälte mit Befähigungsausweis

OW

Mischform

Öffentliche Beurkundung und Beglaubigung:
Amtsnotar und Stv
Amtliche Beglaubigung:
Beglaubigungsbeamten
Protestbeamten (Aufnahme des Protestes beim Wechsel und Check)

Öffentliche Beurkundung und Beglaubigung:
Notare

SH

Amtsnotariat

Öffentliche Beurkundung:
Schreiber Erbschaftsbehörde oder amt für Justiz und Gemeinden bei Geschäften des ZGB und des ParG (Asunahme: Stiftungsrecht)
Grundbuchverwalter: Grundbuchsachen und Beglaubigung von Unterschriften und dergleichen
Handelsregisteramt / Notariat: Sonstige Beurkundungen, insbesondere Geschäfte des Handelsrechts und Stiftungserrichtungen
Amtliche Beglaubigungen:
Gemeindepräsident oder Grundbuchverwalter (durch Gemeindeverfassung ermächtigter Beamter)

 

SZ

Mischform

Öffentliche Beurkundung:
Amtsnotare
Gemeindeschreiber und Stv
Beurkundung von Verträge über dingliche Rechte an schwyzerischen Grundstücken:
Amtsnotare des Kreises, in welchem das Grundstück liegt
Errichtung öffentlicher letztwilliger Verfügungen:
Gemeindeschreiber und Stv

Öffentliche Beurkundung:
Notar
Urkundspersonen mit schwyzerischem Anwaltspatent und schwyzerischem Wahlfähigkeitszeugnisses für Notare

SO

Mischform

Öffentliche Beurkundung:
Amtsschreiber und Stv (ausschliesslich für Rechtsgeschäfte über Grundstücke in seinem Amtskreis)
Betreibungs- und Konkursbeamten

Öffentliche Beurkundung:
freiwerbende Notare

SG

Mischform

Öffentliche Beurkundung:
Amtsnotariat
Grundbuchverwalter
Gemeindeammann
Handelsregisterführer

Öffentliche Beurkundung:
Inh. Eines Anwaltspatentes mit Wohn- oder Geschäftssitz im Kanton SG

TG

Mischform

Öffentliche Beurkundung:
Grundbuchverwalter und Notar (ausschliesslich Beurkundungen von Rechtsgeschäften über Grundstücke im Grundbuch- und Notariatskreis, sowie Beglaubigungen im Zusammenhang mit Rechtsgeschäften über Rechte an Grundstücken)
Handelsregisteramt (ausschliesslich Beurkundungen und Beglaubigungen in Bezug auf Registereinträge)
Beglaubigungen:
Gemeindeammann
Gemeinderatsschreiber

Öffentliche Beurkundung:
Anwälte, die im Anwaltsregister eingetragen sind (Verträge und Erklärungen im Ehegüter- und Erbrecht, im Gesellschafts- und Stiftungsrecht sowie von Vorsorgeaufträgen und Beglaubigungen)

TI

Freiberufliches Notariat

 

Notar*

UR

Freiberufliches Notariat

 

Öffentliche Beurkundung:
Notar
Beglaubigung:
Notar
Landschreiber
Gerichtsschreiber
Gemeindeschreiber

VD

Freiberufliches Notariat

 

Notar*

VS

Freiberufliches Notariat

 

Notar*

ZG

Mischform

Öffentliche Beurkundung:
Gemeindeschreiber und Stv mit Anwaltspatent oder Patent auf dem gebiet des Beurkundungsrechtes (Zivilsachen)
Grundbuchverwalter und Stv (dingliche Rechte)
Beglaubigung:
Staatskanzlei
Gerichtskanzlei
Urkundspersonen (Gemeindeschreiber und Stv, Grundbuchverwalter und Stv, Rechtsanwälte mit Ermächtigung zur öffentlichen Beurkundung)

Öffentliche Beurkundung:
Rechtsanwälte (gemäss §7 des Gesetzes über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen)

ZH

Amtsnotariat

Notar*
Notar-Stv
Beamte und Angestellte mit erweiterten Befugnissen

 

 * sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt

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