Verschiedene Kantone haben sich für ein Kombinationssystem entschieden. In diesen Kantonen beurkunden neben den amtlichen Notariaten auch private Urkundspersonen wie Rechtsanwälte, mit oder ohne „Notaren-Titel“, bestimmte Rechtsgeschäfte in eigenem Namen und auf eigene Rechnung:
Status der privaten Urkundsperson
- in Konkurrenz mit dem Amtsnotariat
- meistens nur geringe Kompetenzen oder Beurkundungsbefugnis nur für bestimmte Rechtsgeschäfte (zB sog. „B-Geschäfte“, d.h. alle ausser Immobiliengeschäfte (sog. „A-Geschäfte“)
- im Übrigen siehe Freiberufliches Notariat
Person des Urkundsperson
- vide die betreffenden kantonalen Erlasse
- Notariat
- siehe Amtsnotariat
- Private Urkundsperson
- siehe Freiberufliches Notariat
Ernennung
- vide die betreffenden kantonalen Erlasse
- Notariat
- siehe Amtsnotariat
- Private Urkundsperson
- siehe Freiberufliches Notariat
Berufsausübung
- vide die betreffenden kantonalen Erlasse
- Notariat
- siehe Amtsnotariat
- Private Urkundsperson
- im Übrigen siehe Freiberufliches Notariat
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretern im Ausland Beurkundungsbefugnisse für bestimmte Rechtsgeschäfte zustehen.