Notare werden bei Begehung von Amts- oder Berufsdelikten bestraft:
Begriff
- Bestrafung für eine Handlung oder Unterlassung in seiner Berufstätigkeit
Rechtsgrundlagen
Strafbarkeit
- unabhängig von der zivilrechtlichen oder disziplinarischen Ahndung
- Schuld des Täters (Notar)
- je nach Straftatbestand vorsätzliche oder grobfahrlässige bzw. fahrlässige Begehung
- Strafverfolgung je nach Delikt auf Antrag oder von Amtes wegen
- kein Eintritt einer Verfolgungs- oder Vollstreckungsverjährung
Straftatbestände
- Besondere Amtsdelikte
- Amtsmissbrauch (StGB 312)
- Gebührenüberforderung (StGB 313)
- Bestechung (StGB 315 f.)
- Urkundenfälschung (StGB 317)
- Verletzung Berufsgeheimnis (StGB 320 f.)
- Veruntreuung (StGB 140)
Je nach Notariats-Organisation anzutreffende Delikte
Freiberuflicher Notare
Amtsnotare
- Amtsmissbrauch (StGB 312)
- Gebührenüberforderung (StGB 313)
- Ungetreue Amtsführung (StGB 314)
- Bestechung (StGB 315 f.)
Rechtsfolgen
Strafen
- Freiheits- oder Geldstrafe
Strafzumessung
- Massgeblichkeit des Verschuldens
- Beweggründe
- Vorleben des Notars bzw. ein allf. Rückfall
- Persönliche Verhältnisse des Notar