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Notariatsrecht

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Rechtsgrundlagen

Rechtsgebiet:
Notariatsrecht
Stichworte:
Notariat, Notariatsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsätzlich übt der Notar als Organ der freiwilligen Gerichtsbarkeit staatliche Befugnisse aus, weshalb primär zwischen ihm und seinem oder seinen Klienten ein öffentlich-rechtliches Verhältnis entsteht (vgl. BGE 83 I 87, AGVP 1971 299).

Der Anspruch des Notars auf Honorar und Barauslagen-Ersatz leitet sich ab aus:

kantonalem öffentlichen Recht

  • für alle Notariate
    • kantonale Erlasse enthalten oder setzen diesen Anspruch fest
      • Ausnahme
        • Bundeszivilrecht als subsidiäres Recht, wenn dem öffentlichen kantonalen Recht keine Bestimmung für den konkreten Fall entnommen werden kann
  • im Falle der Amtsnotariate

Bundeszivilrecht

  • im Falle des freiberuflichen Notariats
    • OR 394 ff. (Auftragsrecht)
    • OR 424 ((nachträglich genehmigte) Geschäftsführung ohne Auftrag)
    • Als zivilrechtlicher Anspruch des Notars gilt jener, bei welchem der Honoraranspruch durch Verabredung entsteht
  • im Falle der Amtsnotariate
    • OR 394 ff. (Auftragsrecht als subsidiäres Recht)

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