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Notariatsrecht

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Honorarschuldner

Rechtsgebiet:
Notariatsrecht
Stichworte:
Notariat, Notariatsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Für die Honorierung des Notars gilt grundsätzlich folgendes:

Honorarschuldner

  • der Auftraggeber

Solidarische Haftbarkeit

bei zweiseitigen Rechtsgeschäften haften beide Vertragsparteien,

  • nach OR 403
  • bei ausdrücklicher Erwähnung im Notariatsgesetz auch kraft öffentlichen Rechtes

Parteiabrede zur (parteiinternen) Kostentragung

  • durch Vereinbarung in der öffentlichen Urkunde
  • durch mündliche Vereinbarung
  • mit Wirkung nur im Innenverhältnis

Kostentragungs-Grundsätze (unter den Parteien)

  • Gewohnheitsrecht
    • Grundstückskauf
      • Beurkundungskosten zu Lasten des Käufers / Erwerbers
    • Tausch und Teilung
      • beide Parteien

Vorschuss

  • Recht des Notars, Honorar- und Barauslagen-Vorschüsse zu verlangen
  • teils kantonal sogar vorgeschrieben / kraft Gesetzes, keine Abrede erforderlich

unentgeltliche Rechtspflege / unentgeltliche Beurkundung?

  • von einem Teil der Lehre, gestützt auf BV 4, umstritten
  • Einzelfallprüfung, nach Kanton und nach Antragsteller

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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