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Notariatsrecht

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Gebührenvergleich Schweiz (Zürich) – Deutschland

Rechtsgebiet:
Notariatsrecht
Stichworte:
Notariat, Notariatsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

 

Für die Gebühren gilt das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip, d.h. das Erfordernis wertmässiger Entsprechgung von Leistung und Gegenleistung. Bei staatlichen Amtsnotariaten darf das Beurkundungsentgeld insbesondere für Immobiliengeschäfte eine Gemengsteuer sein, ein teilweise gegenleistungsloses Entgeld. Dies ermöglicht es bei anderen Rechtsgeschäften günstigere Gebühren anzusetzen. Dementsprechend ist die Tarifstruktur der Amtsnotariate im sogenannten B-Bereich1 (Personen-, Familien- und Gesellschaftsrecht) günstiger. Jeder Kanton hat natürlich auch seine Gebührenordnung, also deren 26. Die Gebühren als solche sind nicht verhandelbar, aber eine nicht bestimmte oder bestimmbare Berechnungsgrundlage (Interessenwert).

Der Vergleich am Beispiel des Kantons Zürich mit Deutschland zeigt folgende Gebührenunterschiede auf:

» Bei der nachfolgenden Tabelle handelt es sich um Archivmaterial aus dem Jahre 2000. Werte und Währung werden gerade aktualisiert. Wir bitten um etwas Geduld.

Art des
Rechtsgeschäfts

Interessenwert in CHF

Schweiz (Zürich)
in CHF

Deutschland

in CHF
(Devisenmittelkurs per 6.12.2000: 77.164)

 

progressiv und degressiv nach Interessenwert (20 DEM + weitere 15-33 DEM je bestimmten zusätzlichen Interessenwert)

[nachgenannt Tarif]

Stiftung

 

1 ‰ vom gestifteten Vermögen, min 300 und max. 5000

Bei Errichtung durch einseitige Erklärung: einf. Tarif; bei Errichtung durch Vertrag mit einem Dritten und bei Beurkundung von Beschlüssen: doppelter Tarif

Ehevertrag

 

Min. 200 und max. 7500

Doppelter Tarif

Öffentliches
Testament
od. Erbvertrag

 

Min. 200 und max. 20’000

Öffentliches Testament:

einseitig: einfacher Tarif;
gemeinschaftlich: doppelter Tarif
Erbvertrag: doppelter Tarif

Bürgschaft

 

 

 

 

Beispiel

 

 

 

 

 

5 Mio. verbürg. S.

0.5 ‰ vom verbürgten Höchstbetrag, min 50 und max. 500

 

 

500.–

Einfacher Tarif

 

 

 

5’872.20

Gründung oder Kapitalerhöhung
einer AG
oder GmbH

 

D:
Höchstgeschäftswerte:
bei Beurkundung von Rechtsgeschäften (wie Gesellschaftsverträge, Statuten etc.): 10 Mio.
Bei Beurkundung von Beschlüssen: 1 Mio.

 

 

 

Beispiel (AG)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1 Mio. Aktienkapital

1 ‰ vom Kapital oder vom Erhöhungsbetrag

min. 500 und max. 20’000

 

 

 

 

 

 

 

 

1’000.–

Doppelter Tarif, ausser: bei Einmann-GmbH einfacher Tarif.

Zusätzliche Gebühren für spez. Rechtsgeschäfte

 

 

 

 

 

 

 

Mind. 2’484.70

Abtretung von Anteilsrechten
an einer Handels-gesellschaft

 

 

 

 

 

Beispiel (bei Übertragungsvertrag)

 

 

 

 

 

 

 

 

50 Mio. Gegenleistung

1 ‰ vom übertragenen Kapital oder von der Gegenleistung, wenn diese höher ist, min. 300 und max. 20’000

 

 

 

20’000.–

Bei Übertragungsvertrag: doppelter Tarif; bei vorgängiger Beurkundung des zugrunde liegenden Rechtsgeschäftes: halber Tarif

 

 

 

64’061.60

Übrige gesellschafts-rechtliche Urkunden (Statunenänderung
etc.)

 

 

Beispiel
(Statutenänderung AG)

 

 

 

 

 

1 Mio. Aktienkapital

0.2-0.5 ‰ vom Kpital, min 200 und max. 7’500

 

 

 

200.–

Keine Pauschale Angabe möglich. Höchstgeschäftswerte: siehe oben.

 

 

 

2’484.70

Beglaubigung
einer Unterschrift

 

 

 

 

 

 

 

Beispiel (ohne Entwurf)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1 Mio.

Min. 20 und max. 250

 

 

 

 

 

 

 

20.–

Ohne Entwurf der Urkunde: ¼ des Tarifs, max. 192.90; mit Entwurf der Urkunde: Gebühr wie für Beurkundung: 1. Beglaubigung kostenlos

 

 

 

310.60

Beglaubigung einer Abschrift, einer
Fotokopie oder
eines Auszugs

Pro ganze oder
angefangene
A4 Seite

 

Beispiel
(Kopie, eine Seite)

 

 

 

 

 

 

500’000.–

Min. 20 und max. 250

 

 

 

 

5.–

1.–/Seite; min. 20, zusätzlich ev. Schreibausgaben

 

 

 

 

15.40

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