Ob das Heimatland eine öffentliche Urkunde anerkennt, die in der Schweiz nach den hier geltenden Vorschriften errichtet wurde, ist eine Frage des internationalen Privatrechts, der Staatsverträge1 resp. der bilateralen Verträge mit der Europäischen Union2 und der Rechtsanwendung durch die heimatlichen Registerführer3; letztere pflegen zu prüfen, ob die Beurkundung durch einen heimatansässigen Notar gleichwertig ist, also den dortigen Formerfordernissen entsprechen. Man tut daher gut daran, vorgängig die Anerkennungsabsicht des zuständigen Registerführers abzuklären. Für die formelle Anerkennung bedarf es noch einer Apostille gemäss Art. 3 ff. des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung der Staatskanzlei des Sitzkantons des Notars; ist der Heimatstaat dem Abkommen nicht beigetreten, so bedarf es einer Überbeglaubigung durch die Staatskanzlei des Kantons, in dem der Notar seinen Sitz hat, und der Legalisation durch das Konsulat des Heimatstaates; Aufwand und Kosten für die Beschaffung dieser ergänzenden Dokumente halten sich in Grenzen.
Legende
1 Ehemals Staatsvertrag vom 14. 02. 1907 zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche
2 Analoge Anwendung des europäischen Übereinkommens über das vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Evü), welches den EU-Bürgern erleichtert, ausländische Notare in Anspruch zu nehmen.
3 Zum Beispiel Handelsregisterführer, Grundbuchverwalter usf.