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Notariatsrecht

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Rechtsbelehrung

Rechtsgebiet:
Notariatsrecht
Stichworte:
Notariat, Notariatsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Notar ist verpflichtet, beide Vertragsparteien über den Inhalt und die rechtliche sowie wirtschaftliche Tragweite des geplanten Rechtsgeschäfts zu belehren:

Begriff

  • =   Belehrung über Inhalt und Tragweite des Rechtsgeschäfts im Vorverfahren des Beurkundungsvorganges

Arten

Formelle Rechtsbelehrung

  • Aufklärung über die zu wählende Vertragsform
  • Orientierung über die möglichen Beurkundungsverfahren

Materielle Rechtsbelehrung

  • Aufklärung über den Beurkundungsgegenstand
  • Vertragsinhalt und Vertragsfolgen

Umfang

Rechtsbelehrungs-Elemente

  • Form des Rechtsgeschäfts
  • Tragweite des Rechtsgeschäfts
  • Erteilung der für die Entscheidung nötigen Aufschlüsse
  • Hinwirken auf die Beseitigung von Widersprüchen und Unklarheiten
  • Hinwirken auf Klarheit und Vollständigkeit der Vertragsredaktion

Vorlage Urkunden-Entwurf durch eine Partei

  • Den Notar treffen die gleichen Rechtsbelehrungspflichten wie bei der Vertrags-Eigenredaktion

Orientierung an den Bedürfnissen des Einzelfalls

  • Nicht jedes Beurkundungsgeschäft erfordert die gleich intensive Belehrung
  • Entfallen oder reduzierte Belehrung
    • Vorbefassung / Orientiertheit
    • beiderseits geschäfts- und rechtskundige Parteien
    • Beurkundung von Tatsachenfeststellungen
  • Je unerfahrener die Parteien, desto intensiver die Belehrung
    • Rechtsunkundige und / oder geschäftlich unerfahrene Parteien
    • Parteien, die nicht in der Lage sind die Bedeutung und die Tragweite resp. die Konsequenzen des Rechtsgeschäfts, welches sie einzugehen beabsichtigen, abzuschätzen
    • Steuerliche Konsequenzen (Steuerfolgen)
      • Keine Steuerumgehungshilfe
      • Freiberufliches Notariat
        • Steuerberatung ist oft Dienstleistungsgegenstand
      • Amtsnotariat
        • Limitierte Hilfe (ausser wo gesetzlich vorgesehen, wie Belehrung zu den Grundsteuern), da sich viele Amtsnotare auf die formellen Aspekte beschränken

Strenge Unparteilichkeit bei der Aufklärung

  • Pflicht zur unparteiischen Aufklärung
    • Der Notar hat die Interessen beider Parteien gleicher Weise zu berücksichtigen
    • Der Notar sollte stets klar differenzieren zwischen
      • zulässiger bzw. notwendiger Auskunfts- und Raterteilung und
      • unerlaubter Beeinflussung
    • Vorbehalten bleiben belehrende Hinweise zur Vermeidung von
      • Übervorteilung einer Partei
      • Übereilung einer Partei
  • Notar mit anderer Funktion als der Anwalt
    • Der Notar ist im Gegensatz zum Rechtsanwalt kein Parteivertreter

» Weiterführende Informationen unter Öffentliche Beurkundung

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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