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Notariatsrecht

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Berufsgeheimnis / Amtsgeheimnis

Rechtsgebiet:
Notariatsrecht
Stichworte:
Notariat, Notariatsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Notar hat über Vorgänge und Tatsachen, die er kraft seines Amtes erfährt, Stillschweigen zu wahren:

Inhalt der Verschwiegenheitspflicht

  • Verschwiegenheit zu allen Vorgängen oder Tatsachen eines Beurkundungsgeschäfts
  • Ausnahme
    • Geheimnis-Offenbarung nach dem Tod der Partei, zur Vermeidung der Beeinträchtigung der Erben-Interessen, auf Verlangen aller Erben (Ermächtigung)
    • Entscheid des Notars nach bestem Wissen und Gewissen

Verletzung

Freiberufliches Notariat

Amtsnotariat

Dispensation von der Schweigepflicht

  • Einwilligung des oder der Berechtigten zur Offenbarung
  • Bewilligung der vorgesetzten Behörde bzw. der Aufsichtsbehörde
    • auf Gesuch um Entbindung vom Amts- oder Berufsgeheimnis
    • durch den Notar
    • mit Antrag und Begründung (Interessennachweis / höheres Offenbarungsinteresse als das Geheimhaltungsinteresse
      • zB für Honorarinkasso
      • zB für Abwehr unberechtigter Ansprüche oder bei Verteidigung gegen unberechtigte Strafanzeigen bzw. Straftatbestand-Vorhaltungen
  • Zeugnis- und Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde
    • kraft eidgenössischen oder kantonalen Rechts

Zeugnispflicht im Prozess

Zeugnisverweigerungsrecht des Notars

  • Im Zivilprozess
  • Gegenüber Steuerbehörden, sofern und soweit er durch Preisgabe der Klienten-Namen sein Berufsgeheimnis verletzen würde
  • Vgl. hiezu auch StGB 320 f.

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