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Notariatsrecht

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Apostille (Überbeglaubigung)

Rechtsgebiet:
Notariatsrecht
Stichworte:
Notariat, Notariatsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bei der Apostille gemäss „Haager Beglaubigungsübereinkommen“ geht es um die Echtheit der Basis-Beglaubigung des attestierenden Notars vor Ort:

Ausgangslage

  • Die im „Haager Übereinkommen“ zusammengeschlossen Staaten erkannten früh, dass eine Beglaubigungsform im internationalen Urkundenverkehr den internationalen Geschäftsverkehr vereinfachen und sicherer machen würde
  • Hilfsmittel hiefür ist die sog. „Apostille“

Begriff

  • Apostille (auch: Haager Apostille)   =   Beglaubigungs- oder Legalisationsform für den internationalen Urkundenverkehr zwischen den Vertrags- oder Mitgliedstaaten des multilateralen Übereinkommens Nummer 12 der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht von 1961

Grundlage

Ziele

  • Rechtssicherheit
  • Vereinfachung des Urkundenverkehrs

Bedeutung / Verbreitung

  • Die Apostillen-bedingte Vereinfachung des Rechtsverkehrs trug und trägt heute noch wesentlich zur Entwicklung der Globalisierung bei
  • Plan-Übersicht mit den Staaten, die das „Haager Beglaubigungsübereinkommen“ unterzeichnet haben (siehe unten)

Gegenstand

  • Die Apostille bestätigt
    • die Echtheit der Unterschrift des Notars
    • die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner (Notar) gehandelt hat
    • die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist
  • Vgl. Artikel 3 des Übereinkommens

Funktionsweise der Apostille

  • Die Apostille wird auf die öffentliche Urkunden gesetzt

Überbeglaubigungsstelle des Kantons Zürich für Unterschriften der Zürcher Notare

Quelle: Apostille | de.wikipedia.org

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