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Notariatsrecht

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Aufsicht

Rechtsgebiet:
Notariatsrecht
Stichworte:
Notariat, Notariatsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Jeder Kanton gestaltet sein Aufsichts- und Disziplinarwesen selber:

Organisation

Allgemeines

    • Die Kantone haben ihre Aufsichts- und Disziplinarwesen völlig unterschiedlich und individuell organisiert
    • Es sind daher stets die betreffenden kantonalen Erlasse zu konsultieren

Freiberufliches Notariat

    • Aufsicht in der Regel Sache der Regierung, die den Vollzug meistens an die Justizabteilung delegiert

Amtsnotariat

  • Amtsführungs-Aufsicht durch die Obergerichte
    • je nach Kantonsgrösse wird hiezu ein sog. Notariatsinspektorat unterhalten oder Notare, die in der entsprechenden Kammer sitzen, beigezogen
    • periodische Inspektionen der Notariatsbüros + (blosse) Anzeigeerstattung durch das Inspektorat bei Regelverstössen, da diese Stabsstellen nicht die Funktion einer direkten Aufsichts- oder Disziplinarbehörde einnehmen
  • Aufsichts- und Disziplinar-Organisation im Verhältnis zu den Amtsvorstehern (Notare) nach den Regeln der Erlasse zum öffentlichen Personalrecht

Disziplinarverfahren

Allgemeines zum Verfahren

  • Die Aufsichts- oder Disziplinarbehörde wird von Amtes wegen oder auf Anzeige Berechtigter hin tätig
  • Massgeblichkeit der betreffenden kantonalen Vorschriften
  • Verfahrensgarantien
    • Rechtliches Gehör (Akteneinsicht, Rechtfertigungsmöglichkeit usw.)
    • Schriftliche Eröffnung des Disziplinarentscheids, unter Rechtsmittelbelehrung (Anfechtungsfrist und Anfechtungsinstanz)
  • Disziplinarmassnahmen haben immer verhältnismässig zu sein
  • Instanzenzug nach den einschlägigen kantonalen Vorschriften und Willkürbeschwerde ans Bundesgericht

Disziplinartatbestände

Verletzung von Amts-, Berufs- und Standespflichten
  • zB Verletzung der staatlichen Interessenwahrung
  • zB Verstoss gegen Fiskalregeln
  • zB Missachtung eines Verwaltungsentscheids
  • zB Vorliegen eines Straftatbestands
  • etc.
(grobe) Verstösse gegen kantonale Verfahrensvorschriften
  • zB bei nachteiligen Folgen für die Parteien
  • zB Unterlassung der Register- oder Protokollführung
  • zB Verletzung der Aufbewahrungspflichten für die Originalurkunden (Urschriften)
  • zB bei Tätigung verbotener Geschäfte
  • usw.
Amtsnotariat
  • Nebst der obgenannten Disziplinartatbestände können beim Amtsnotar noch die Übertretungen der Beamtenpflichten geahndet werden, wobei in der Regeln ein schuldhaftes Handeln verlangt wird

Disziplinarmittel

Wesentlichste Disziplinarmittel
  • Verweis
  • Busse
  • Amtseinstellung
  • Amtsenthebung (meistens mit der Folge des Notarpatent-Entzugs, vor allem wenn eine oder mehrere Voraussetzung für die Patenterteilung dahingefallen sind)
Amtsnotariat
  • Beim Amtsnotar sind aufgrund seines Beamtenstatus zusätzlich folgende massnahmen denkbar:
    • Stopp bei Besoldungserhöhungen
    • Rückversetzung in eine untere Besoldungsklasse
    • Verwarnung (Entlassungsandrohung)
    • Entlassung
Kombination
  • Einzelne Massnahmen können miteinander verbunden werden (Verhältnismässigkeitsgrundsatz vorbehalten)

Literatur

  • GLATTHARD ADRIAN, Kommentar zum Notariatsrecht des Kantons Bern, 2009, N. 4 f. zu Art. 48 NG/BE
  • POLEDNA TOMAS, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 8 zu Art. 19 BGFA
  • Botschaft BeurG/AG, S. 52

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